Satzung des Schachklub Bickenbach e.V.


§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen „Schachklub Bickenbach e.V.“ und hat seinen Sitz in Bickenbach
an der Bergstraße.
b) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
c) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Schachsports als einer Sportart, die in hohem
Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
verwirklicht.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Mitglieder erhalten auf Antrag Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des
Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen
Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z. B. Ehrenamtspauschale bis zur Höhe des
Ehrenamtsbeitrages gemäß § 3 Nr. 26a EstG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse
des Vorstandes, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Vereins.
b) Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
§ 4 – Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
b) Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe der unterschriebenen Eintrittserklärung durch den
Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
c) Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds
– durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand
– oder durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es
– in erheblichen Maße gegen satzungsgemäße Verpflichtungen verstößt
– sich in unehrenhafter und unsportlicher Weise verhält
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu
begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Legen die Betroffenen binnen vier Wochen
Beschwerde ein, ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung (MGV). Diese
entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
d) Jedes Mitglied zahlt einen von der MGV festgesetzten Beitrag. Aufnahme- und Sonderbeiträge
werden nicht erhoben.
§ 5 – Status der Mitglieder
Der Verein besteht aus
– Mitgliedern und
– Ehrenmitgliedern.
Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der MGV Mitglieder ernannt werden, die sich
besonders um den Verein verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Verein bildet nach Möglichkeit Schüler- und Jugendgruppen. Diesen Gruppen gehört der
Jugendliche solange an, wie die Bestimmungen des Hessischen Schachverbandes es erlauben.
§ 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (MGV)
2. die außerordentliche Mitgliederversammlung (a.o. MGV)
3. der Vorstand
4. weitere notwendig erscheinende Beauftragte für besondere Vereinsaufgaben.
§ 7 – Mitgliederversammlung
a) Aufgaben
Die MGV entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht einen Teil ihrer
Rechte an den Vorstand oder andere Vereinsorgane abgetreten hat. Sie entscheidet über Höhe und
Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrags und über die Stundung oder den Erlass von
Mitgliedsbeiträgen. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands sowie den Prüfbericht der
Rechnungsprüfer entgegen. Erst dann kann der Vorstand entlastet werden.
Die MGV wählt den Vorstand, zwei Rechnungsprüfer, die den Kassenbericht prüfen, und die
weiteren Beauftragten für besondere Vereinsaufgaben. Ein Kassenprüfer kann nur für höchstens
zwei auf einander folgende Jahre gewählt werden.
b) Einladung, Termin, Niederschrift
Die MGV ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die MGV sollte spätestens 30 Tage
nach Beendigung der Verbandsrunde stattfinden. Der Vorstand hat den Termin der MGV bzw.
einer a.o. MGV mindestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern schriftlich und unter Beifügung der
Tagesordnung bekannt zu geben. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die
Einladung per E-Mail erfolgt. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Einladung in
Briefform. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Über die
Ergebnisse der MGV ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter unterschrieben wird. Die Niederschrift ist jedem Mitglied auf Verlangen in
Kopie auszuhändigen.
§ 8 – Beschlussfassung / Wahlen
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14 Lebensjahr. Jedes stimmberechtigte
Mitglied hat eine Stimme. Zur Beschlussfassung müssen wenigstens ein Viertel aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht
anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über den selben Gegenstand binnen 30 Tagen
eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen
werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst,
mit Ausnahme von §11. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
§ 9 – außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 10 – Vorstand
a) Aufgaben des Vorstands
– Leitung des Vereins im Rahmen der Befugnisse, die ihm die MGV überträgt
– Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
– Einberufung der MGV bzw. a.o. MGV und die Festsetzung der Tagesordnung
– Abgabe eines Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr gegenüber der MGV
b) Mitglieder des Vorstands
Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied werden, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. den beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Rechner
5. dem Turnierleiter
Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden dürfen gleichzeitig Schriftführer oder Rechner oder
Turnierleiter sein. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter 1. bis 4.
genannten Personen. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
Falls erforderlich, können durch die MGV weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden (z.B.
Jugendwart, Seniorenwart, Referentin für Damenschach, Materialwart, Pressewart). Beratende
Vorstandsmitglieder sind die Mannschaftsführer der an der Punktrunde teilnehmenden
Mannschaften sowie Mitglieder, die dem Vorstand des Hessischen Schachverband e.V. oder
einem seiner Bezirke angehören.
c) Wahl des Vorstands
Die Vorstandsmitglieder werden in der MGV für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich. Auf Antrag eines Mitglieds finden die Wahlen geheim statt, das gleiche gilt, falls mehr
als ein Bewerber zur Wahl steht. Gewählt wird nach Stimmenmehrheit, d.h. es ist derjenige
gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Wird dies
nicht erreicht, kommt es zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen erhielten, zu einem zweiten Wahlgang. In diesem entscheidet die einfache Mehrheit.
Kommt es auch hier zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Gegen die Gültigkeit der
Wahlen kann jedes Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der
Vorstand.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird seine Stelle vom Vorstand bis zur nächsten
MGV durch ein Mitglied kommissarisch besetzt.
d) Vorstandssitzung
Die Vorstandssitzungen sollen an einem Übungsabend stattfinden. Zu ihnen soll vom 1.
Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich unter Nennung der Tagesordnung
mindestens 7 Tage zuvor eingeladen werden. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt,
wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Vorstandsmitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die
Einladung in Briefform. In dringenden Fällen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.
Vorstandssitzungen finden vereinsöffentlich statt und werden vom 1. Vorsitzenden, in seiner
Abwesenheit von einem seiner Stellvertreter, geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist keine Entscheidung
gefallen. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Leiter der
Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist.
§ 11 – Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung oder über die Auflösung des Vereins
entscheidet eine Mitgliederversammlung. Für Beschlussfähigkeit, Einladung, Stimmrecht und
Niederschrift gelten die Bestimmungen der §§ 7 und 8.
Es sind nur Beschlüsse gültig, denen zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten und
mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.
§ 12 – Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins dem Zweck des Vereins dienen. Kein
Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte obliegt dem zuletzt
amtierenden Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bickenbach, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§13 – In Kraft treten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. September 2005 beschlossen. Sie tritt
mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung vom 1. Mai 2002.
Bickenbach, den 23. September 2005


Tim Schmöker
Alfred Zinn
Maurice Dubois de Luchet
Ralf Horlebein
Klaus Schmidt
Jörg Raaf
Willy Jacoby
Willi Schneider
Tomislav Barunovic